§ 6.
Diese Verordnung ist anzuwenden,
- 1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden,
- 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004803
Dokumentnummer
NOR12052120
alte Dokumentnummer
N3199325149J
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