Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2001
§ 6.
(1) § 1 Z 1 bis 9 und §§ 2 bis 5 sind anzuwenden,
- 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
- 2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.
- 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
- 2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004803
Dokumentnummer
NOR40024711
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