§ 6 Verordnung - BMF-BGBl 1993/32

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2001

§ 6.

(1) § 1 Z 1 bis 9 und §§ 2 bis 5 sind anzuwenden,

  1. 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
  2. 2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.

(2) § 1 Z 10 ist anzuwenden,

  1. 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
  2. 2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004803

Dokumentnummer

NOR40024711

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