§ 6 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 6.

(1) Die Vermessung der Grenzpunkte ist kontrolliert vorzunehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die den Genauigkeitsanforderungen des § 7 entsprechen.

(2) Bei der Vermessung von gemäß § 1 Abs. 2 eingefluchteten Grenzpunkten kann der neuerliche Anschluß an das Festpunktfeld entfallen, wenn die zum Einfluchten verwendeten Grenzpunkte bereits an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind und ihre Lage unverändert ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154612

alte Dokumentnummer

N9199421832L

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