§ 6.
(1) Die Vermessung der Grenzpunkte ist kontrolliert vorzunehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die den Genauigkeitsanforderungen des § 7 entsprechen.
(2) Bei der Vermessung von gemäß § 1 Abs. 2 eingefluchteten Grenzpunkten kann der neuerliche Anschluß an das Festpunktfeld entfallen, wenn die zum Einfluchten verwendeten Grenzpunkte bereits an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind und ihre Lage unverändert ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10012318
Dokumentnummer
NOR12154612
alte Dokumentnummer
N9199421832L
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