§ 6 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

§ 6. Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften

(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Besteuerung zugrunde gelegt:

  1. 1. Bei Aktiengesellschaften ein Betrag von 1 000 000 S;
  2. 2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 500 000 S.

(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen 150 000 Schilling übersteigt.

1. Abs. 1 Z 1 und 2 wurden dadurch, daß der VfGH die Fassung der Novelle BGBl. Nr. 665/1976 aufhob, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1998

Schlagworte

Mindeststeuer, Mindestvermögen, juristische Person, Verein,

Freigrenze

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12049469

alte Dokumentnummer

N3198810283A

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