§ 6. Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften
(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Besteuerung zugrunde gelegt:
- 1. Bei Aktiengesellschaften ein Betrag von 1 000 000 S;
- 2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 500 000 S.
- Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit einem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen.
(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen 150 000 Schilling übersteigt.
1. Abs. 1 Z 1 und 2 wurden dadurch, daß der VfGH die Fassung der Novelle BGBl. Nr. 665/1976 aufhob, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1998
Schlagworte
Mindeststeuer, Mindestvermögen, juristische Person, Verein,
Freigrenze
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12049469
alte Dokumentnummer
N3198810283A
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