§ 6 Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Fachtechnologie“

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Aufbau und automatisierte Verarbeitung von Geodaten,
  2. 2. Einsatz von Geoinformationssystemen und Datenbanken,
  3. 3. Methoden der Fernerkundung,
  4. 4. Methoden der Kartographie,
  5. 5. Eigenschaften unterschiedlicher Projektionen,
  6. 6. räumliche Bezugssysteme und deren Realisierung mit Festpunkten,
  7. 7. Einsatz von globalen Satellitennavigationssystemen,
  8. 8. Arten, Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatz von Vermessungsinstrumenten,
  9. 9. Grundbuch und Kataster.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012635

Dokumentnummer

NOR40262987

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