§ 6 Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Feststellung der Zielerreichung

§ 6.

Die Feststellung der Zielerreichung der Ziele gemäß § 2 erfolgt erstmals für das Jahr 2004 und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr sowie der Ziele gemäß § 3 erfolgt für das Jahr 2001 und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Abfallmengenerhebungen sowie durch von den betroffenen Wirtschaftskreisen vorzulegende Daten und allenfalls notwendige korrespondierende Marktanalysen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010711

Dokumentnummer

NOR40014940

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