§ 6.
An der Universität für Bodenkultur Wien wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen verlängert:
- 1. im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Lebensmittel- und Biotechnologie und Landschaftsplanung und Landschaftspflege;
- 2. im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach den vor dem Studienjahr 1996/97 geltenden Studienplänen und der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010041
Dokumentnummer
NOR12126763
alte Dokumentnummer
N7199714017H
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