§ 6 Vergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Anrechnung von Fallpauschalen

§ 6.

Die nach den §§ 2, 3 und 4 zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach § 1 anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003714

Dokumentnummer

NOR12041018

alte Dokumentnummer

N2199960090L

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