§ 6.
Im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat getätigte Barauslagen sind, insoweit sie in einem Monat die einfache Zeitgrundgebühr nach § 1 übersteigen, gegen Rechnung zu refundieren. Barauslagen sind nachgewiesene Aufwendungen, die bei notwendigen Tätigkeiten entstehen, wie zB Kosten für Ferngespräche, für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
10001382
Dokumentnummer
NOR12015391
alte Dokumentnummer
N1199547480J
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