§ 6 Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Veranstaltungstechnik

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Gesetzliche Grundlagen für Veranstaltungsbetriebe,
  2. 2. Grundlagen der Tontechnik,
  3. 3. Grundlagen der Beleuchtungstechnik,
  4. 4. Grundlagen der Bühnentechnik,
  5. 5. Grundlagen der Multiroomtechnik.

(2)  Die Prüfung kann mit elektronischen Fragebögen abgenommen werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20007269

Dokumentnummer

NOR40128577

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