§ 6.
„Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten" im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare flüssige Stoffe"), 6.1 („Giftige Stoffe") und 8 („Ätzende Stoffe") in eine Ziffer unter lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen,
- 2. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter -18 ºC und einer Zündtemperatur von 200 ºC oder darunter,
- 3. Kollodiumlösung, das ist eine Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH,
- 4. brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klasse 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe"), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln") und 5.2 („Organische Peroxide").
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