§ 6 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 6.

„Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare flüssige Stoffe“), 6.1 („Giftige Stoffe“) und 8 („Ätzende Stoffe“) in eine Ziffer unter lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen,
  2. 2. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 18 ºC und einer Zündtemperatur von 200 ºC oder darunter,
  3. 3. Kollodiumlösung, das ist eine Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH,
  4. 4. brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klasse 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe“), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln“) und 5.2 („Organische Peroxide“).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084681

alte Dokumentnummer

N5199450778J

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