Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Druckverfahren,
- b) Werkstoffe,
- c) Werkzeug- und Maschinenkunde,
- d) typografisches Maßsystem,
- e) Metallurgie,
- f) Grundlagen der Schriftgießerei und der Stereotypie.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkzeugkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006908
Dokumentnummer
NOR12075370
alte Dokumentnummer
N51987195660
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