§ 6 V über Lehrabschlußprüfung Schriftgießer und Stereotypeur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Druckverfahren,
  2. b) Werkstoffe,
  3. c) Werkzeug- und Maschinenkunde,
  4. d) typografisches Maßsystem,
  5. e) Metallurgie,
  6. f) Grundlagen der Schriftgießerei und der Stereotypie.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkzeugkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006908

Dokumentnummer

NOR12075370

alte Dokumentnummer

N51987195660

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