§ 6 V über Lehrabschlußprüfung Landmaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Werkstoffkunde,
  2. b) Arbeitsverfahren,
  3. c) Maschinenelemente,
  4. d) einschlägige Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
  5. e) Landmaschinenkunde und Motorenkunde (Diesel- und Ottomotore).

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Dieselmotor

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12075303

alte Dokumentnummer

N51987195070

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