Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkstoffkunde,
- b) Arbeitsverfahren,
- c) Maschinenelemente,
- d) einschlägige Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
- e) Landmaschinenkunde und Motorenkunde (Diesel- und Ottomotore).
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Dieselmotor
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10006903
Dokumentnummer
NOR12075303
alte Dokumentnummer
N51987195070
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