Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu dem im § 4 Abs. 3 der genannten Verordnung angeführten Personenkreis, bei dem ein berufliches Interesse zur Anwesenheit bei der Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur anzunehmen ist, auch ein Vertreter der Post- und Telegraphenverwaltung gehört.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006370
Dokumentnummer
NOR12069831
alte Dokumentnummer
N51974142430
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