§ 6 V über Lehrabschlußprüfung Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden; in diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

10006845

Dokumentnummer

NOR12074694

alte Dokumentnummer

N51986188350

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