Fachkunde
§ 6.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- Werkstoffe,
- Arbeitsverfahren,
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden; in diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
10006845
Dokumentnummer
NOR12074694
alte Dokumentnummer
N51986188350
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)