§ 6 V über Lehrabschlußprüfung Stickereizeichner

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten(vgl. Art. 2 § 3 BGBl. II Nr. 140/2013).

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006520

Dokumentnummer

NOR12071397

alte Dokumentnummer

N51976153590

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