Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten(vgl. Art. 2 § 3 BGBl. II Nr. 140/2013).
Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006520
Dokumentnummer
NOR12071397
alte Dokumentnummer
N51976153590
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