Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkstoffkunde,
- b) Messen und Meßverfahren,
- c) Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
- d) Maschinenelemente,
- e) mechanische Geräte und Apparate.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10006905
Dokumentnummer
NOR12075333
alte Dokumentnummer
N51987195310
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