§ 6 V über Lehrabschlußprüfung Fernmeldemonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu dem im § 4 Abs. 3 der genannten Verordnung angeführten Personenkreis, bei dem ein berufliches Interesse zur Anwesenheit bei der Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur anzunehmen ist, auch ein Vertreter der Post- und Telegraphenverwaltung gehört.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006370

Dokumentnummer

NOR12069831

alte Dokumentnummer

N51974142430

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