§ 6 V EuSt

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1997

§ 6

(1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absätze 3 und 4 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3 Abs. 1 und im § 4 (mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 lit. c) angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen, durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte der im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführten Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Werden bei einer Messung gemäß dieser Verordnung Emissionswerte festgestellt, die das 0,3fache des jeweiligen Grenzwertes unterschreiten, so sind weitere wiederkehrende Emissionsmessungen dieses Stoffes erst nach sechs Jahren erforderlich, sofern keine emissionsrelevanten Änderungen vorgenommen werden, die höhere Emissionen erwarten lassen.

(2) Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gemäß § 3 Abs. 3 und bei Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 lit. c hat der Betriebsanlageninhaber neben den im Abs. 1 genannten wiederkehrenden Einzelmessungen auch Einzelmessungen des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes entsprechend der Z 1 lit. d der Anlage zu dieser Verordnung sowohl bei der erstmaligen Inbetriebnahme der Betriebsanlage als auch nach jenen Änderungen der Betriebsanlage durchführen zu lassen, die die Entstehung von Dioxinen oder Furanen bewirken können.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Abs. 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, entweder kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen

  1. 1. von Staub bei Anlagen zum Erschmelzen von Roheisen oder zur Herstellung von Eisen und Eisenlegierungen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 7,5 MW überschreitet,
  2. 2. von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlußleistung 5 MW überschreitet,

    entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen oder kontinuierliche Funktionsprüfungen der Rauchgas- und bzw. oder Abluftfilteranlagen von Einrichtungen gemäß § 4 durchzuführen, wenn durch diese Prüfungen mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte für Staub festgestellt werden kann.

(4) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, bei Anlagen mit einem Emissionsmassenstrom an Staub von mehr als 5 kg/h jedenfalls kontinuierliche Messungen der Staubemissionskonzentration entsprechend Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.

(5) Für mit Gasfeuerungen betriebene Einrichtungen gemäß § 4 gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Staub als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas darf unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m3/m3 Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.

(6) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 3 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.

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