§ 6 UWKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Zusammensetzung des Kollegialorgans zur Erlassung der Curricula

§ 6.

Ist an der Universität für Weiterbildung Krems für die Einrichtung eines Kollegialorgans zur Erlassung der Curricula für Universitätslehrgänge keine ausreichende Zahl an Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren vorhanden, können zu Mitgliedern dieses Kollegialorgans auch Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems stehen, bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050942

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