§ 6 URAV

Alte FassungIn Kraft seit 12.11.2010

Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung

§ 6.

(1) In der Bilanz oder in den “Angaben und Erläuterungen" ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Rechnungsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Rechnungsjahrs sind entweder in der Bilanz beim betreffenden Posten zu vermerken oder in den “Angaben und Erläuterungen" in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205 Abs. 1 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetzes – IRÄ-BG, BGBl. I Nr. 58/2010 diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, können diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen. Eine Pauschalwertberichtigung ist nicht zulässig.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40122637

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