Praxisplätze
§ 6.
(1) Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (§ 25) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.
(2) Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres dem Landesschulrat des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
(3) Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze auch an mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
(4) Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
- 1. in der 5. Schulstufe,
- 2. wenn im vorangegangenen Unterrichtsjahr in der betreffenden Klasse im selben Unterrichtsgegenstand ein Unterrichtspraktikant unterrichtet hat,
- 3. wenn die Schüler einer Klasse während eines Unterrichtsjahres in mehr als zwei Pflichtgegenständen von Unterrichtspraktikanten unterrichtet werden müßten,
- 4. wenn im betreffenden Schuljahr der Unterrichtsgegenstand Prüfungsgebiet einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung ist oder
- 5. wenn der Betreuungslehrer im betreffenden Unterrichtsbereich nicht mindestens eine Klasse oder Schülergruppe unterrichten würde.
(5) Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
- 1. Schüler während eines Unterrichtsjahres in mehr als einem Pflichtgegenstand von Unterrichtspraktikanten unterrichtet,
- 2. Praxisplätze in der 9. Schulstufe, sofern diese die erste Stufe einer Schulart ist, vergeben und
- 3. einem Betreuungslehrer mehrere Unterrichtspraktikanten zugewiesen
werden.
Schlagworte
Befähigungsprüfung, Matura
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10008640
Dokumentnummer
NOR40091614
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