§. 6.
(1) Die für die technischen Untersuchungen und für die Ausstellung von Befunden und Gutachten seitens der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten als Vergütung der Kosten nach Maßgabe des §. 29 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 zu beanspruchenden Gebüren werden durch den im Anhange kundgemachten Tarif geregelt.
(2) Die Bestimmung der Gebüren für den einzelnen Untersuchungsfall steht dem Vorstande der Anstalt oder in dessen Verhinderung dem mit dessen Vertretung betrauten Beamten zu.
(3) Zu diesen Gebüren sind auch die aus der Einholung von Gutachten, beziehungsweise der fachlichen Information in Gemäßheit des §. 5 der gegenwärtigen Verordnung erwachsenden effectiven Auslagen hinzuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128852
alte Dokumentnummer
N8189737364L
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