§ 6 Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1998

Mitwirkung anderer Stellen

§ 6.

(1) Die „Zentralen Stellen“ (§ 4 Abs. 1) sowie die sonstigen mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Bundesdienststellen können die rechtliche Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, in Anspruch nehmen.

(2) Die Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den „Zentralen Stellen“ zur Hilfeleistung verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127374

alte Dokumentnummer

N7199811818U

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