§ 6 UIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Mitteilungsschranken

§ 6.

(1) Die Mitteilung von Umweltdaten kann unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht und dadurch eine rechtmäßige Entscheidung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Bei offenbar mißbräuchlich gestellten Informationsbegehren kann die Mitteilung von Umweltdaten unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR12136651

alte Dokumentnummer

N8199328880J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)