Zulassung als Umweltgutachter
§ 6.
(1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter/in ist zu erteilen, wenn der/die Zulassungswerber/in die Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 und 3 erfüllt und sicherstellt, daß er/sie für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation
- 1. entsprechend Anhang III lit. A Z 1 der EMAS-V insbesondere über eine Organisationsstruktur verfügt, die die Erstellung von Umweltgutachten gewährleistet, die den Anforderungen der EMAS-V genügen,
- 2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 erfüllt,
- 3. über mindestens eine/n zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in verfügt, der/die die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt,
- 4. nachweist, daß die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter/innen von Gutachter/innenteams die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter/innen (Z 3) oder als Dienstnehmer/innen nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, tätig sind,
- 5. gewährleistet, daß die nichtverantwortlichen Mitglieder von Gutachter/innenteams so ausgewählt werden, daß die erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische Fachbereiche, im Gutachter/innenteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 und 3 erfüllen, und
- 6. sicherstellt, daß für alle beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Zulassung von Stellen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. b der EMAS-V.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138352
alte Dokumentnummer
N8199530489L
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