§ 6 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Mittelaufbringung

§ 6.

(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden aufgebracht

  1. 1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16 ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
  2. 2. für Zwecke der betrieblichen Umweltförderung und der Umweltförderung im Ausland (§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
  3. 3. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Der Bundesminister für Umwelt darf in den Jahren 1993 bis 1996 jeweils Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16) höchstens in dem Ausmaß zusagen, das dem Barwert von jährlich 3 900 Millionen Schilling entspricht.

(2a) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2 300 Millionen Schilling entspricht.

(3) Der Aufwand für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12141404

alte Dokumentnummer

N8199749463L

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