§ 6 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1998

Mittelaufbringung

§ 6.

(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden aufgebracht

  1. 1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16 ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
  2. 2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
  3. 3. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) höchstens in dem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von jährlich 3 900 Millionen Schilling entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das Folgejahr an Förderungen zugesagt werden.

(2a) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2 300 Millionen Schilling entspricht.

(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 3 000 Millionen Schilling entspricht.

(2c) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 und 1997 für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 ff) zu Lasten künftiger Einnahmen aus den Altlastenbeiträgen im Rahmen einer Sondertranche Förderungen in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 1 000 Millionen Schilling entspricht.

(3) Der Aufwand für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann für Förderungen nach diesem Bundesgesetz zusätzlich auch Mittel aus den EU-Strukturfonds heranziehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12141887

alte Dokumentnummer

N8199811163O

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