§ 6 UeG 1920

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 6.

(1) Die im § 1 bezeichneten Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten, insoweit sie mit den organisatorischen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in Widerspruch stehen - namentlich was Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes- oder Landesbehörden anlangt -, als sinngemäß abgeändert. Insbesondere endet in den Angelegenheiten, die nunmehr in der Vollziehung der Länder stehen, der Instanzenzug beim Land.

(2) Sofern sich auf Grund dieser Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes entweder die Bundesregierung oder die berufene Landesregierung diese Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes vorläufig durch Verordnung zu regeln.

(3) (Gegenstandslos.)

Schlagworte

Bundesbehörde, verfassungsunmittelbare Verordnung,

gesetzändernde Verordnung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

10000078

Dokumentnummer

NOR12001724

alte Dokumentnummer

N1192511700Q

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