§ 6 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 6.

(1) Der Abteilungsleiter und ein weiterer Facharzt haben den Aufnahmewerber zu untersuchen. Dieser darf nur aufgenommen werden, wenn nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen der Unterbringung sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit (§ 4 Abs. 1) vorliegen.

(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Krankengeschichte zu beurkunden; die ärztlichen Zeugnisse sind dieser als Bestandteil anzuschließen.

(3) Der Abteilungsleiter hat den Aufnahmewerber auf die Einrichtung des Patientenanwalts und auf die Möglichkeit der Vertretung durch diesen (§ 14 Abs. 3) hinzuweisen.

Schlagworte

Einsichtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035184

alte Dokumentnummer

N2199011271J

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