§ 6.
(1) Der Abteilungsleiter und ein weiterer Facharzt haben den Aufnahmewerber zu untersuchen. Dieser darf nur aufgenommen werden, wenn nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen der Unterbringung sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit (§ 4 Abs. 1) vorliegen.
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Krankengeschichte zu beurkunden; die ärztlichen Zeugnisse sind dieser als Bestandteil anzuschließen.
(3) Der Abteilungsleiter hat den Aufnahmewerber auf die Einrichtung des Patientenanwalts und auf die Möglichkeit der Vertretung durch diesen (§ 14 Abs. 3) hinzuweisen.
Schlagworte
Einsichtsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035184
alte Dokumentnummer
N2199011271J
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