Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 6.
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 4 für einen Kredit in einer anderen Währung als österreichische Schilling übernommen, so ist die Verbindlichkeit aus diesem Kredit zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf den im § 4 Z 1 genannten Höchstbetrag umzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
10004567
Dokumentnummer
NOR12049833
alte Dokumentnummer
N3198810924F
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