Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988
§ 6.
Besondere Bestimmungen hinsichtlich jener Staaten, mit denen Vereinbarungen bestehen.
Die Bestimmungen der §§ 4, 4a, 4b und 4c gelten auch hinsichtlich jener Staaten, mit denen zwischenstaatliche Übereinkommen (Tierseuchenübereinkommen) bestehen, sofern nicht in diesen Übereinkommen abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129012
alte Dokumentnummer
N8190929263L
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