§ 6 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1954

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

§ 6.

Besondere Bestimmungen hinsichtlich jener Staaten, mit denen Vereinbarungen bestehen.

Die Bestimmungen der §§ 4, 4a, 4b und 4c gelten auch hinsichtlich jener Staaten, mit denen zwischenstaatliche Übereinkommen (Tierseuchenübereinkommen) bestehen, sofern nicht in diesen Übereinkommen abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129012

alte Dokumentnummer

N8190929263L

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