Kontrollorgane
§ 6
(1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Die Behörde kann sich bei der Kontrolle des § 32 TSchG und der Tierschutzverordnung zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 488/2004, der in § 4 Abs. 2 ff. des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, genannten besonders geschulten Organe bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.
(2) Personen gemäß Abs. 1 müssen den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.
(3) Für die Kontrollorgane gilt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verschwiegenheitspflicht.
(4) Die Kontrollorgane sind mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Im Ausweis sind einzutragen:
- 1. der Name,
- 2. das Bundesland,
- 3. die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß § 35 des Tierschutzgesetzes“,
- 4. das Datum der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit
- 5. der Stempel der ausstellenden Behörde.
(5) Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des § 7 AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.
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