Kontrollorgane
§ 6.
(1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäßAnhang 1 Punkt A verfügen.
(2) Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztgesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den gesamten Lehrgang gemäß Anhang 1 Punkt B oder die für sie daraus relevanten Teile als Weiterbildung zu absolvieren. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, müssen ab 1. Jänner 2008 den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang nachweislich absolviert haben.
(3) Für die Kontrollorgane gilt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verschwiegenheitspflicht.
(4) Die Kontrollorgane sind mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Im Ausweis sind einzutragen:
- 1. der Name,
- 2. das Bundesland,
- 3. die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß § 35 des Tierschutzgesetzes“,
- 4. das Datum der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit
- 5. der Stempel der ausstellenden Behörde.
(5) Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des § 7 AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Gesetzesnummer
20003824
Dokumentnummer
NOR40094448
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