§ 6.
(1) Das Ergebnis der Tropentauglichkeitsuntersuchungen und der Kontrolluntersuchungen ist im Personalakt aufzubewahren.
(2) Zwei Befundausfertigungen sind unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden, der eine Ausfertigung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung weiterzuleiten hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008537
Dokumentnummer
NOR12100111
alte Dokumentnummer
N61983117260
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