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§ 6 Tropentauglichkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 6.

(1) Das Ergebnis der Tropentauglichkeitsuntersuchungen und der Kontrolluntersuchungen ist im Personalakt aufzubewahren.

(2) Zwei Befundausfertigungen sind unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden, der eine Ausfertigung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung weiterzuleiten hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008537

Dokumentnummer

NOR12100111

alte Dokumentnummer

N61983117260

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