§ 6 TNG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

Rücktrittsrecht

§ 6

(1) Der Erwerber kann binnen vierzehn Tagen vom Nutzungsvertrag oder von einem darauf gerichteten Vorvertrag zurücktreten. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde.

(2) Enthält die Vertragsurkunde eine der in § 3 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 3 Z 1 vorgesehenen besonders bedeutsamen Angaben nicht, so beginnt die vierzehntägige Rücktrittsfrist erst nach Ausfolgung einer Ergänzungsurkunde, die sämtliche fehlenden Angaben enthält, spätestens jedoch drei Monate nach Ausfolgung der zumindest die Hinweise auf das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f und g, § 4 Abs. 2 enthaltenden Vertragsurkunde.

(3) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; eine Übermittlung der schriftlichen Erklärung durch Telekopie reicht aus. Es genügt auch, wenn der Erwerber die ihm ausgefolgte Vertragsurkunde mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrags ablehnt. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts genügt es, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird. Verstößt der Veräußerer gegen die ihn nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f treffende Verpflichtung, dem Erwerber Name und Anschrift derjenigen Person bekanntzugeben, der gegenüber der Rücktritt zu erklären ist, so kann die Rücktrittserklärung im dargestellten Sinn auch an den vom Veräußerer Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.

(4) Tritt der Erwerber vom Vertrag zurück, so hat er dem Veräußerer die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses entrichteten Abgaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung der Vertragsurkunde zu ersetzen, soweit darauf gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f und § 4 Abs. 2 in der Vertragsurkunde ausdrücklich hingewiesen wurde. § 4 KSchG gilt mit der Einschränkung, daß dem Veräußerer ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Benützung des Nutzungsobjekts oder auf Ersatz der Kosten für dessen Benützung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. e) nicht zusteht. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde im Sinn des Abs. 2 unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Veräußerers ausgeschlossen.

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