§ 6 TKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 578/1988, außer Kraft.

(3) Auf Textilerzeugnisse im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 336/1975, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wurden, ist weiterhin die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 578/1988, anzuwenden.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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