§ 6 Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1977

§ 6.

(1) Die Tierkörpersammelstelle hat dafür zu sorgen, daß die abzuliefernden Gegenstände so rasch wie möglich, Gegenstände, die nicht in Sammelbehältern (§ 5 Abs. 1 und 2) verwahrt werden, innerhalb 36 Stunden nach Eintreffen der Anzeige abgeholt werden. Ist die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, so hat die Tierkörpersammelstelle dies der Tierkörperverwertungsanstalt unverzüglich zu melden. Ist die fristgerechte Abholung auch seitens der Tierkörperverwertungsanstalt nicht möglich, so ist dies unverzüglich dem Amt der o.ö. Landesregierung anzuzeigen. Eine Beförderung der abzuliefernden Gegenstände mit der Eisenbahn oder mit sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit anderen Kraftfahrzeugen als solchen der Tierkörperverwertungs-Ges. m. b. H. Regau oder der Tierkörpersammelstellen ist wegen Seuchengefahr verboten.

(2) Bei der Zufuhr abzuliefernder Gegenstände, die nicht in Sammelbehältern verwahrt werden, zum Verladeort und bei der Verladung hat der Besitzer (Vertreter) unentgeltlich Hilfe zu leisten. Verladeort ist die dem Ort der Lagerung der abzuliefernden Gegenstände zunächst gelegene von der Tierkörpersammelstelle mit einem Kraftfahrzeug erreichbare Stelle.

(3) Die Tierkörpersammelstelle hat die Übernahme der abgelieferten Gegenstände in einer Übernahmebescheinigung gemäß Anlage B in zweifacher Ausfertigung zu bestätigen. Die Übernahmebescheinigung ist vom Besitzer der abzuliefernden Gegenstände bzw. dessen Vertreter mitzuzeichnen. Die Übernahmebescheinigung für Gegenstände, die in Sammelbehältern verwahrt werden, die von der Gemeinde aufgestellt wurden, ist vom Bürgermeister mitzuzeichnen. Die Zweitschrift der Übernahmebescheinigung ist dem Besitzer (Vertreter) bzw. dem Bürgermeister auszufolgen.

(4) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat für die Tierkörpersammelstellen über die abgeholten Gegenstände Aufzeichnungen gemäß der Anlage C zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jeweils zum Jahresende abzuschließen und dem Amt der o. ö. Landesregierung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10010315

Dokumentnummer

NOR12131001

alte Dokumentnummer

N8196436087L

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