§ 6 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.1955

§ 6. Tarasätze.

(1) Für die nachstehenden Umschließungen gelten folgende Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes:

  1. a) für Originalkisten mit innerer Blechauskleidung im Gewichte von mindestens 10 Gramm pro 100 cm2 oder mit innerer Bleifolienauskleidung und Bastmattenumhüllung, in welchen Tee, lose oder in Paketen, eingeht23%
  2. b) für alle anderen ganz geschlossenen Kisten aus Holz oder für Holzkoffer10%
  3. c) für Kisten aus Holz mit Luftlöchern, mit Deckeln aus Zeugstoffen8%
  4. d) für Halbkisten, Gitterkisten und dergleichen Umschließungen aus Holz, bei denen die Zwischenräume zwischen den Brettern offensichtlich weniger als die Hälfte der Oberfläche betragen8%
  5. e) für Verschläge, Gestelle, Steigen, Rahmen und dergleichen Umschließungen aus Holz, bei denen die Zwischenräume zwischen den Brettern offensichtlich mehr als die Hälfte der Oberfläche betragen4%
  6. f) für Holzfässer10%
  7. g) für Sperrholzfässer6%
  8. h) für hölzerne Überfässer6%
  9. i) für Holzfässer, mit Papier ausgelegt, das sind Fässer von leichterer Bauart, deren Dauben in der Regel nicht dicht aneinanderschließen und daher zum Schutz des Inhaltes mit Papier ausgelegt werden6%
  10. j) für hölzerne Kübel6%
  11. k) für Pappedrums, Patentfässer aus Pappe, Fiberdrums6%
  12. l) für Blechtrommeln wie Drums, Sickenfässer, Hobbocks8%
  13. m) für Blechtrommeln ohne Deckel6%
  14. n) für Kannen und Kanister aus Eisenblech, auch mit unedlen Metallen überzogen oder emailliert oder lackiert5%
  15. o) für Körbe aus Weidenruten, Rohr, Holzspan oder ähnlichen Stoffen, auch mit einzelnen eingeflochtenen farbigen Teilen4%
  16. p) für Kanasserkörbe (Kanassers, Kranjans), das sind Körbe aus Geflechten von gespaltenem außereuropäischem Rohr, die in der Regel durch Rohrstäbe verbunden, teilweise auch mit Schilfblättern gefüttert sind4%
  17. q) für Ballen, das sind Umschließungen von Packstücken mit einem Rohgewicht von wenigstens 10 kg, die durchwegs aus mindestens zwei Lagen von Geweben oder Geflechten, wie Packleinwand, Papiergarngewebe, Sackdrell, Segeltuch, Wachstuch, Schilf-, Rohr-, Stroh- oder Bastgeflecht und dergleichen, oder aus einer Lage eines dieser Stoffe mit eisernen Bändern (Reifen) bestehen4%
  18. r) für Matten, das sind Umschließungen aus einer Lage von Schilf-, Rohr- oder Bastgeflecht oder ähnlichen Stoffen3%
  1. s) für Textilsäcke
  1. 1. leichte1%
  2. 2. starke2%
  1. t) für einfache Umschließungen aus leichten Geweben, von denen ein Gewebeausschnitt von 100 cm2 weniger als 3 Gramm wiegt 1%
  1. u) für Papiersäcke
  1. 1. einfache1%
  2. 2. mehrfache2%
  1. v) für Fardi, das sind ballen- oder sackförmige Umschließungen aus einem Geflecht oder groben Gewebe aus Meergras, Baumfasern oder Mattenflechtstoffen,
  1. 1. einfache3%
  2. 2. doppelte5%
  1. w) für Seronen, das sind Umschließungen aus Häuten (in der Regel aus Ochsenhäuten)4%
  2. x) für Stöße mit Schutzbrettern, das sind mit Draht oder Stricken zusammengehaltene Packstücke, die an den beiden entgegengesetzten Seiten mit Holzbrettern vollständig bedeckt sind4%

(2) Die Tarasätze gelten, soweit sich nicht aus dem Abs. 1 Ausnahmen ergeben, nur für Umschließungen, die die Ware von allen Seiten umgeben und durchwegs aus demselben Stoffe bestehen.

(3) Auf Umschließungen, die durch Aneinanderfügen verschieden schwerer Stoffe hergestellt sind, kommt nur jener Tarasatz zur Anwendung, der für Umschließungen vorgesehen ist, die ganz aus dem leichteren Stoffe bestehen.

(4) Gehen Waren in mehreren, nicht zum Reingewicht gehörigen Umschließungen ein, für die Tarasätze vorgesehen sind, so ist von den in Frage kommenden Tarasätzen der höchste anzuwenden.

(5) Für andere als die im Abs. 1 genannten Umschließungen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, sofern hiefür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Gewichtes solcher Umschließungen durch Verordnung bestimmen.

Schlagworte

Schilfgeflecht, Rohrgeflecht, Strohgeflecht

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042733

alte Dokumentnummer

N3195519185R

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