§ 6 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2022

3. Teil

Freiwillige Maßnahmen und sonstige Einsparungen Freiwillige Maßnahmen

§ 6.

Um in den gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten die Reduktion des Bruttostromverbrauchs zu erreichen, können insbesondere folgende Maßnahmen gesetzt werden:

  1. 1. bewusstseinsbildende Maßnahmen wie insbesondere Aufrufe an die Bevölkerung den Stromverbrauch in Spitzenzeiten zu reduzieren, Nutzerinformation zur Verhaltensänderung an Haushalte, Betriebe sowie den öffentlichen Sektor, Thematisierung von Energiesparen im Lehrbetrieb in Schulen;
  2. 2. Energiespar-, Energieeffizienz- und Sanierungsmaßnahmen, wie insbesondere Optimierung des Nutzerverhaltens, verstärkter Einsatz von effizienteren Geräten und vorzeitiger Tausch von Altgeräten, Temperaturabsenkungen, Optimierung und Reduktion der Beleuchtung, Vornahme von Verbesserungen an bestehenden Heizsystemen, Ausbau und Modernisierung der Fernwärme, Durchführung von Energieaudits und Einrichtung von Energiemanagementsystemen, Verbrauchsreduktionen in betrieblichen Prozessen, Automatisation der Gebäudetechnik und von Prozessen;
  3. 3. Energie-Einsparcontracting;
  4. 4. sonstige freiwillige Vereinbarungen, deren Hauptgegenstand die Reduktion des Bruttostromverbrauchs oder die Verlagerung des Stromverbrauchs aus gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten in andere Tagesstunden darstellt.

Schlagworte

Energiesparmaßnahme, Energieeffizienzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250024

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