Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Fachkunde
§ 6.
Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
- 1. Werkstoffkunde
- a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung sowie Aufbewahrung und Lagerung der gebräuchlichen Werkstoffe und Hilfsstoffe,
- b) Mörtelzubereitung;
- 2. Stilkunde
- a) Kenntnis der Stilepochen,
- b) Erkennen und Beschreiben der Stilmerkmale an Hand von Bildern;
- 3. Arbeitskunde
- a) Arten der Rabitzarbeiten,
- b) Techniken zur Anfertigung von Schablonen,
- c) Putzarten;
- 4. Werkzeug- und Gerätekunde
- Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeits- und Schutzgerüste und ihre Wartung.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Werkzeugkunde, Arbeitsgerüste
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10006735
Dokumentnummer
NOR12073425
alte Dokumentnummer
N51982172390
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