Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 6.
(1) Der ordentliche Hörer, der die Absolvierung des Schulpraktikum anstrebt, hat sich für das im nächsten Wintersemester beginnende Schulpraktikum bis spätestens 31. Mai, für die im Sommersemester beginnende Einführungsphase des Schulpraktikums bis spätestens 30. November bei der Universitätsdirektion der Universität, an der die allgemeine pädagogische Ausbildung eingerichtet ist, beziehungsweise bei der allenfalls für die Durchführung des Schulpraktikums eingerichteten besonderen Universitätseinrichtung gemäß § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes anzumelden. Er ist berechtigt, Anträge betreffend den Schulort zu stellen, an dem er die Übungsphase des Schulpraktikums zu absolvieren wünscht. Diesen Anträgen ist nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten in der Reihenfolge der Anträge zu entsprechen.
(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt,
- a) das Schulpraktikum zur Gänze nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 in einem Semester zu absolvieren oder
- b) zunächst nur die Einführungsphase und nach Absolvierung von Lehrveranstaltungen der fachdidaktischen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 4 die Übungsphase erst in einem der folgenden Semester zu absolvieren.
(3) Die Anmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind im Dienstweg dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzulegen. Die Vergabe der Praktikumsplätze für die Übungsphase an den höheren Schulen hat durch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst zu erfolgen. Die Universitätsdirektionen beziehungsweise die allenfalls für die Durchführung des Schulpraktikums eingerichteten besonderen Universitätseinrichtungen gemäß § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes sind hievon in Kenntnis zu setzen.
(4) Das Schulpraktikum gilt nur dann als ordnungsgemäß absolviert, wenn der ordentliche Hörer während der Einführungsphase des Schulpraktikums wenigstens an 25 und während der Übungsphase wenigstens an 80 Stunden teilgenommen und während der Übungsphase Lehrübungen aus jeder der betreffenden Studienrichtungen (Studienzweige) absolviert hat, und zwar, sofern die entsprechenden Unterrichtsgegenstände sowohl in der Unterstufe als auch in der Oberstufe höherer Schulen vorgesehen sind, sowohl in der Unterstufe als auch in der Oberstufe. Andernfalls ist das Schulpraktikum wenigstens auf die geforderte Zahl von Stunden und Lehrübungen zu ergänzen. Die unterrichtsfreie Zeit im Sinne des Schulzeitgesetzes unterbricht das Schulpraktikum. Die Zulassung zur Übungsphase setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Einführungsphase voraus, die vom Leiter der Lehrveranstaltung zu benoten ist. Die erfolgreiche Teilnahme an der Übungsphase des Schulpraktikums ist vom Leiter der Lehrveranstaltung festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009451
Dokumentnummer
NOR12120267
alte Dokumentnummer
N7197731396L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)