§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1974

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe des Studienplanes zwischen 65 und 80 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 5 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 12 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Experimentelle Physik ........................ 34 - 43

b) Theoretische Physik .......................... 6 - 12

c) Mathematik ................................... 20 - 28

(3) Die im § 9 Abs. 3 lit. e und Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119698

alte Dokumentnummer

N7197433374L

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