§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1978

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Logistik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 51 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) nach Wahl des Kandidaten vier der in § 4

Abs. 1 lit. d genannten Fächer, die nicht

als Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung

gewählt wurden ............................... je 4 - 7,

insgesamt jedoch

mindestens 24

b) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

insbesondere ein Teilgebiet eines der

folgenden Fächer:

1. Philosophie

2. Physik

3. Soziologie

4. Sprachwissenschaft (mathematische Linguistik)

5. Volkswirtschaftslehre ...................... 8 - 0

c) Hilfs- und Ergänzungsfächer

1. Informatik ................................ 10

2. Statistik ................................. 6

d) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) ................. 2

(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens 5 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120367

alte Dokumentnummer

N7197811950I

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