Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt 20 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 18 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Griechische Archäologie ...................... 10-16
b) Römische Archäologie ......................... 10-16
Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als erste
Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß § 7
gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden.
Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als zweite
Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und
Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Griechische Archäologie ...................... 7-11
b) Römische Archäologie ......................... 7-11
(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Klassische Archäologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 2 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009434
Dokumentnummer
NOR12120044
alte Dokumentnummer
N7197631329L
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