§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, wenn sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, insgesamt mindestens 39 Wochenstunden oder, wenn sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 37 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten Pflichtfächern zu inskribieren.

(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im ersten und letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Konstruktive Abbildungsmethoden .............. 6 - 10

b) Höhere Geometrie ............................. 20 - 26

c) Schulpraktische und fachdidaktische

Lehrveranstaltungen .......................... 6

d) Vorprüfungsfach (§ 7), sofern die

Studienrichtung als erste Studienrichtung

gewählt wurde ................................ 2

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009478

Dokumentnummer

NOR12120380

alte Dokumentnummer

N7197811963I

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