Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 6.
(1) Wurde die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009466
Dokumentnummer
NOR12120492
alte Dokumentnummer
N7197833198L
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