§ 6 Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt wurde.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 64 Wochenstunden, davon 56 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens sechs zu betragen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Grundfragen der systematischen Philosophie .... 12

b) Philosophische Problemgeschichte .............. 12

c) Vorprüfungsfächer:

1. Interpretation philosophischer Texte ....... 4

2. Religionswissenschaft ...................... 6

3. Gesellschaftslehre ......................... 6

4. nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß

§ 3 Abs. 3 lit. d Z 8, das nicht im ersten

Studienabschnitt gewählt wurde ............. 6

§ 3 Abs. 3 lit. d Z 8 letzter Satz gilt

sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens vier Seminare zu inskribieren.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119103

alte Dokumentnummer

N7197130975L

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