Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 102 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 95 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 7 Wochenstunden zu belegen.
(2) Die Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt umfassen mindestens:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Biblische Theologie.............................. 6
b) Dogmatische und ökumenische Theologie............ 16
c) Moraltheologie................................... 10
d) Pastoraltheologie (im engeren Sinn).............. 6
e) Vorprüfungsfächer:
1. Exegese des Alten Testamentes................. 2
2. Exegese des Neuen Testamentes................. 4
3. Kirchengeschichte und Patrologie.............. 10
4. Philosophische Gegenwartsfragen............... 2
5. Fundamentaltheologie.......................... 6
6. Liturgiewissenschaft und
Dogmatische Sakramententheologie.............. 7
a) Liturgiewissenschaft....................... 2
b) Dogmatische Sakramententheologie........... 5
7. Kirchliches Recht............................. 8
8. Kerygmatik (Katechetik und Homiletik)......... 4
9. nach Wahl des Kandidaten ein Fach
gemäß § 3 Abs. 3 lit. e Z 10, das nicht
im ersten Studienabschnitt gewählt wurde...... 4
§ 3 Abs. 3 lit. e Z 10 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens drei Seminare zu absolvieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009326
Dokumentnummer
NOR12119075
alte Dokumentnummer
N7197130947L
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