§ 6 Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 102 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 95 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 7 Wochenstunden zu belegen.

(2) Die Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt umfassen mindestens:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Biblische Theologie.............................. 6

b) Dogmatische und ökumenische Theologie............ 16

c) Moraltheologie................................... 10

d) Pastoraltheologie (im engeren Sinn).............. 6

e) Vorprüfungsfächer:

1. Exegese des Alten Testamentes................. 2

2. Exegese des Neuen Testamentes................. 4

3. Kirchengeschichte und Patrologie.............. 10

4. Philosophische Gegenwartsfragen............... 2

5. Fundamentaltheologie.......................... 6

6. Liturgiewissenschaft und

Dogmatische Sakramententheologie.............. 7

a) Liturgiewissenschaft....................... 2

b) Dogmatische Sakramententheologie........... 5

7. Kirchliches Recht............................. 8

8. Kerygmatik (Katechetik und Homiletik)......... 4

9. nach Wahl des Kandidaten ein Fach

gemäß § 3 Abs. 3 lit. e Z 10, das nicht

im ersten Studienabschnitt gewählt wurde...... 4

§ 3 Abs. 3 lit. e Z 10 letzter Satz gilt

sinngemäß.

(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und 6 gelten sinngemäß.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens drei Seminare zu absolvieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119075

alte Dokumentnummer

N7197130947L

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